Abzug von privaten Steuerberatungskosten
Ein Finanzgericht hält die Streichung des Sonderausgabenabzugs für private Steuerberatungskosten für verfassungsgemäß.
Zu den ersten Amtshandlungen der Großen Koalition gehörte die Streichung des Sonderausgabenabzugs für private Steuerberatungskosten. Dagegen sind mittlerweile mehrere Klagen anhängig. Das erste Urteil ist allerdings nicht im Sinne der Steuerzahler ausgefallen: Zwar bestehe aufgrund der Komplexität des Steuerrechts für Steuerpflichtige ein wirtschaftlicher Druck, Steuerberatungsdienstleistungen in Anspruch zu nehmen. Trotzdem rechtfertige dies nicht deren Einordnung als unvermeidbare Privatausgaben. Jetzt wird der Bundesfinanzhof entscheiden müssen.
Unterdessen hat das Bundesfinanzministerium nach zwei Jahren endlich erklärt, wie es sich die Aufteilung zwischen abzugsfähigen und nicht mehr abzugsfähigen Steuerberatungskosten vorstellt. Da früher wenigstens die gesamten Steuerberatungskosten abzugsfähig waren, machte es in der Regel auch keinen großen Unterschied, wenn ein Betrag einmal den Sonderausgaben statt den Werbungskosten oder Betriebsausgaben zugeordnet wurde oder umgekehrt. Heute ist aber eine genaue Abgrenzung notwendig. Wenn man bedenkt, dass die Streichung des Sonderausgabenabzugs seinerzeit unter anderem mit einer Rechtsvereinfachung begründet wurde, dann handelt es sich bei dem neuen Erlass um eine Vereinfachungsregelung zur Vereinfachung der Rechtsvereinfachung.
Für teils beruflich und teils privat veranlasste Steuerberatungskosten beispielsweise werden mehrere Aufteilungsverfahren vorgegeben. In jedem Fall ist eine sachgerechte Schätzung möglich, wobei das Schreiben keine Anhaltspunkte enthält, wie diese vorzunehmen ist. Soweit es sich nicht um ein Pauschalhonorar handelt, ist eine Aufteilung von 50 % zulässig. In jedem Fall können von den gemischt veranlassten Kosten bis zu 100 Euro pro Jahr auch ohne Schätzung oder sonstige Grundlage den abzugsfähigen Kosten zugeordnet werden. Gerne besprechen wir mit Ihnen die optimale Berücksichtigung der neuen Vorgaben im Einzelfall.
Soweit noch 2005 Vorschüsse für spätere Beratungsleistungen gezahlt wurden, sind diese zwar in voller Höhe steuerlich abzugsfähig. Bei einer späteren Rückzahlung soll allerdings auch ein schon bestandskräftiger Bescheid noch rückwirkend geändert werden. Ärgerlich ist außerdem, dass sich das Schreiben nicht an Zusagen hält, die anlässlich der Gesetzesänderung von den Koalitionsspitzen gegeben wurden. So sollten eigentlich Steuerberatungskosten, die auf die Geltendmachung von Kinderbetreuungskosten entfallen, auch abzugsfähig sein, da sie ohnehin meist erwerbsbedingt entstehen. Nun werden diese Kosten aber dem nicht abziehbaren Privatbereich zugeordnet.
Auch eine Reihe anderer Fragen bleiben noch unbeantwortet. Da aber jetzt die Klage gegen die Streichung des Sonderausgabenabzugs beim Bundesfinanzhof anhängig ist, besteht ein Anspruch auf Ruhen des Verfahrens, bis eine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt. Erst wenn diese zum Nachteil der Steuerzahler ausfallen sollte, werden die Finanzgerichte weitere Abgrenzungsprobleme lösen müssen, sofern sich die Verwaltung nicht dazu äußert.
Vermutlich wird am Ende wohl wieder einmal das Bundesverfassungsgericht das letzte Wort haben und die Frage beantworten müssen, ob Steuerberatungskosten unvermeidbar sind. Die Verfassungsrichter werden dann nicht nur berücksichtigen müssen, dass Deutschland wohl das komplizierteste Steuerrecht der Welt besitzt. Sie werden auch mit dem Umstand konfrontiert sein, dass Deutschland ganz sicher das einzige Land ist, in dem selbst eine Rechtsvereinfachung das Steuerrecht komplizierter machen kann.
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