Eingeschränkte Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers
Das Bundesfinanzministerium hat ausführlich zur Behandlung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer Stellung genommen.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit einem Schreiben ausführlich zur steuerlichen Behandlung eines häuslichen Arbeitszimmers nach der Neuregelung durch das Steueränderungsgesetz 2007 Stellung genommen. Danach können die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten für dessen Ausstattung nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet.
Wie im Einzelnen der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung auszulegen ist, erklärt das BMF-Schreiben: "Ein häusliches Arbeitszimmer bildet dann den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit, wenn nach Würdigung des Gesamtbildes der Verhältnisse und der Tätigkeitsmerkmale dort diejenigen Handlungen vorgenommen und Leistungen erbracht werden, die für die konkret ausgeübte betriebliche oder berufliche Tätigkeit wesentlich und prägend sind." Der zeitliche Umfang der Arbeitszimmernutzung hat also nur indizielle Bedeutung und ist nicht immer maßgebend.
Das Schreiben enthält zahlreiche Beispiele aus verschiedenen Berufsgruppen, die aufzeigen, bei wem die Voraussetzungen vorliegen. Wer mehrere Tätigkeiten gleichzeitig ausübt, für die er das Arbeitszimmer nützt, kann die Aufwendungen auch für die Tätigkeiten abziehen, bei denen das Arbeitszimmer nicht deren Mittelpunkt ist - vorausgesetzt, andere Tätigkeiten, bei denen das der Fall ist, überwiegen.
Für den steuerlichen Abzug müssen Sie die Aufwendungen für das Arbeitszimmer separat dokumentieren, wobei Sie Kreditzinsen, Verbrauchskosten etc. im Weg der Schätzung aufteilen können. Nutzen Sie das Arbeitszimmer gemeinsam mit anderen, zum Beispiel dem Ehepartner, so darf jeder nur die Aufwendungen geltend machen, die er selbst getragen hat. An den Richtlinien zur Vermietung eines Büroraumes an den Arbeitgeber vom 13. Dezember 2005 ändert sich übrigens nichts.
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