Sonderfälle bei der Abrechnung mittels Gutschrift
Das Bundesfinanzministerium hat die umsatzsteuerlichen Folgen von Gutschriften in bestimmten Sonderfällen klargestellt.
Eine Rechnung kann auch durch den Leistungsempfänger ausgestellt werden, sofern dies vorher vereinbart worden ist. Dies wird umsatzsteuerlich als Gutschrift bezeichnet. Ein Urteil des Bundesfinanzhofs zu dieser Form der Rechnungstellung hat das Bundesfinanzministerium zum Anlass genommen, auf die umsatzsteuerlichen Folgen in bestimmten Sonderfällen einzugehen. Diese Erläuterungen sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden.
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Nichtunternehmer: Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs steht eine Gutschrift an einen Nichtunternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes einer Rechnung nicht gleich. Dieses Abrechnungsdokument löst daher beim Gutschriftempfänger keine Umsatzsteuerschuld aus einem unberechtigten Steuerausweis aus. Umgekehrt kann der Gutschriftaussteller aus diesem Abrechnungsdokument auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen, da die gesetzlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nicht vorliegen, wenn die abgerechnete Leistung nicht von einem Unternehmer ausgeführt worden ist.
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Nicht erbrachte Leistung: Wird eine Gutschrift zwischen zwei Unternehmern über eine nicht erbrachte Leistung ausgestellt, dann steht dieses Abrechnungsdokument einer Rechnung gleich und kann eine Steuerschuld aufgrund eines unrichtigen Umsatzsteuerausweises auslösen. Hier greift das Urteil des Bundesfinanzhofs also nicht. Ein Vorsteuerabzug aus einem solchen Abrechnungsdokument ist übrigens trotzdem nicht möglich, weil auch in diesem Fall die gesetzlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nicht vorliegen.
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Widerspruch: Durch einen wirksamen Widerspruch des Gutschriftempfängers gegen eine ihm erteilte Gutschrift liegt ab dem Besteuerungszeitraum des wirksamen Widerspruchs kein Rechnungsdokument mehr vor. Dem Gutschriftaussteller liegt somit ab diesem Zeitpunkt keine Rechnung mehr vor, sodass kein Vorsteuerabzug mehr möglich ist. Allerdings führt alleine ein wirksamer Widerspruch gegen eine Gutschrift aufgrund der unterschiedlichen Rechnungsbegriffe in den verschiedenen Paragraphen des Umsatzsteuergesetzes nicht zur Beseitigung der Steuergefährdung. Auch nach dem Widerspruch schuldet der Gutschriftempfänger dem Finanzamt daher weiterhin die ausgewiesene Umsatzsteuer, bis die Steuergefährdung durch die Rückgängigmachung des Vorsteuerabzugs beim Gutschriftaussteller beseitigt worden ist.
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